Kinder Rechtsschutzversicherung

Die Frage, die sich bei der Rechtsschutzversicherung in Bezug auf Kinder stellt, ist eigentlich, ob und inwieweit Kinder in der Rechtsschutzversicherung mitversichert sind. Denn es kann immer zu Umständen kommen, in denen auch die Kinder des Versicherungsnehmers in die Situation kommen, eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen zu müssen.

Das betrifft selbstverständlich in erster Linie volljährige Kinder. Doch auch diese sind unter bestimmten Bedingungen kostenfrei in der Rechtsschutzversicherung der Eltern mitversichert und genießen den vollen Versicherungsschutz – allerdings gilt diese Aussage ausschließlich für den Familientarif.

Wie lange sind Kinder mitversichert?

Solange die unverheirateten Kinder keine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben und kein hierfür leistungsbezogenes Entgelt erhalten, sind Kinder im Regelfall kostenfrei bei den Eltern in deren Rechtsschutzversicherung mitversichert. Eine Ausbildung, bei der das Kind ein eine Auszubildendenvergütung enthält, zählt in diesem Sinne nicht. Der Azubi genießt ebenso den Versicherungsschutz wie ein Schüler oder Student. Falls allerdings der Student zur Finanzierung seines Studiums nicht nur gelegentlich jobbt, sondern neben dem Studium ein festes Einkommen hat, ist er nicht mehr mitversichert.

Ein Sonderfall kann in der Verkehrsrechtsschutzversicherung auftreten, wenn die Kinder ein eigenes Fahrzeug besitzen. In diesem Fall ist das Kind zwar im Privatrechtsschutz weiterhin bei den Eltern mitversichert, benötigt jedoch für den Verkehrsrechtsschutz eine eigene Versicherung.

Grundsätzlich können jedoch die Bedingungen bezüglich mitversicherter Kinder von Vertrag zu Vertrag abweichen. Daher sollte man diese vor Vertragsabschluss genau prüfen, um nicht am Ende eine böse Überraschung erleben zu müssen.

Wie sieht es mit Kindern des Partners oder Stiefkindern aus?

Da nichteheliche Partner beitragsfrei mitversichert werden können, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf deren Kinder. Allerdings kommt auch hierbei nicht der Singletarif, sondern logischerweise der Familientarif zur Anwendung.

Zu den beitragsfrei mitversicherten Kindern zählen neben den leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Stiefkinder oder Kinder, die für ehelich erklärt wurden, ebenso Pflegekinder oder Kinder des Partners, die dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Wenn Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, sind jeweils auch die Kinder des Partners mitversichert.
 

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