Häuslicher Gemeinschaft Rechtsschutzversicherung
Es stellt sich dem Versicherungsnehmer immer wieder die Frage, wer denn nun eigentlich in der Rechtschutzversicherung eingeschlossen ist. Sind Kinder, Ehe- oder Lebenspartner automatisch kostenfrei mitversichert?
In diesem Zusammenhang spielt der Begriff „häuslicher Gemeinschaft“ eine große Rolle, allerdings ist auch der gewählte Tarif entscheidend. Der Singletarif ist stets nur personenbezogen auf den Versicherungsnehmer zu verstehen, bei einem Familientarif kommt in häuslicher Gemeinschaft ins Spiel.
Was versteht man unter häuslicher Gemeinschaft?
Hier unterscheidet man zwei Definitionen. Im Familienrecht stellt die häusliche Gemeinschaft eine der Hauptpflichten der Ehegatten dar, begründet aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Versicherungsrecht fasst den Begriff etwas weiter. Im versicherungsrechtlichen Sinne gehören alle Personen der häuslichen Gemeinschaft an, die laut Melderegister am gleichen Wohnsitz leben, gleichgültig ob Haus oder Wohnung. Das können Ehepartner ebenso gut sein wie Kinder oder Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch Eltern und Schwiegereltern können der häuslichen Gemeinschaft angehören, zum Beispiel wenn der Vater im Hause seiner Kinder ein eigenes Zimmer bewohnt und beispielsweise Bad und Küche gemeinsam benutzt werden.
In Häuslicher Gemeinschaft – gilt der nur erste Wohnsitz?
Ausschlaggebend ist hier der Lebensmittelpunkt, ein Mitversicherter muss zwingend seinen Lebensmittelpunkt in der gemeinsamen Wohnung mit dem Versicherungsnehmer haben. Daraus ergibt sich, dass die Frage, ob der Wohnsitz im Melderegister als erster oder zweiter Wohnsitz geführt wird, unerheblich ist. Ausschlaggebend ist ausschließlich, wo die mitversicherte Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt hat.
Neben dem Melderegister wird auch die postalische Adresse zur Definition herangezogen, man geht davon aus, dass Personen, die laut Melderegister in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch die gleiche postalische Anschrift haben.
Meldepflicht der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bei der Rechtsschutzversicherung
Bei Ehepartnern und Kindern stellt sich die Frage nicht, doch wenn ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und in den Familientarif der Rechtsschutzversicherung einbezogen werden soll, empfiehlt es sich, den Partner in der Police namentlich zu benennen, ansonsten kann es im Leistungsfall zu Problemen kommen.