Anwalt Rechtsschutzversicherung
Ein Anwalt fungiert als unabhängiger gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen, Behörden, des Staates oder von Gerichten und berät in allen Rechtsfragen. Er gehört zu den freien Berufen und übt damit kein Gewerbe aus.
Der Anwalt als freier Beruf
Als unabhängiges Organ der Rechtspflege kann ein Anwalt in allen rechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden oder Schiedsgerichten auftreten, solange er nicht durch ein Bundesgesetz beschränkt wird. Grundsätzlich hat jeder das Recht auf einen Rechtsbeistand, in einigen Fällen besteht sogar Anwaltszwang und damit die Notwendigkeit, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes setzt voraus, dass er aufgrund seiner Befähigung von der Landesjustizverwaltung zugelassen wird. Darüber hinaus muss er bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also einem bestimmten Gericht, zugelassen sein. Beispielsweise dürfen nur beim BGH zugelassen Anwälte auch die Verfahren dort führen.
Verhältnis Anwalt und Mandant
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, jeden Fall anzunehmen. Eine Ablehnung ist direkt klarzustellen. Darüber hinaus darf er nicht aktiv werden, wenn er sich standeswidrig verhalten müsste, in einen Interessenkonflikt geraten würde oder einen Auftraggeber vertreten soll, mit dem er in einem permanenten Dienstverhältnis steht.
Zwischen Mandant und Anwalt besteht ein Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Vertrauensverhältnis ist grundsätzlich gesetzlich geschützt, sämtliche Akten müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt verjähren nach drei Jahren.
Berufsstand Anwalt
Rechtsanwälte gehören zu den Kammerberufen, d. h. sie sind Mitglieder einer nach den Bezirken der Oberlandesgerichte organisieren Rechtsanwaltskammer. Diese wiederum werden in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeführt. Für Anwälte gilt die Ehrengerichtsbarkeit, dem ein Ehrengericht und ein Ehrengerichtshof für jeden Bezirk vorstehen.
Vergütung Anwalt
Für die Aufwendungen im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit können Gebühren berechnet werden, die in den meisten Bereichen vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Über die gesetzlichen Mindestgebühren hinaus können Honorare individuell vereinbart werden. Eine Ausnahme stellen Beratungsmandate dar, für die grundsätzlich freie Honorarvereinbarungen getroffen werden können.