Abwehr von Schadenersatzansprüchen Rechtsschutzversicherung

Liegt ein Rechtsschutzfall vor, besteht der Rechtsschutz grundsätzlich vom ersten Ereignis an, das für den Schadenersatzanspruch als Ursache oder vermeintliche Ursache gilt.

Die Abwehr eines Schadenersatzanspruches und damit die anfallenden Kosten werden in der Rechtsschutzversicherung nur für Fälle, die auf einer vertraglichen Grundlage beruhen, übernommen. Außervertragliche Ansprüche fallen in der Regel in den Bereich der jeweiligen Haftpflichtversicherung, zu deren Leistungsumfang auch die Abwehr von Schadenersatzansprüchen gehört, und sind somit nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung.

Diese Regelung ist darin begründet, dass es zu Überschneidungen in den Leistungen kommen könnte:

  • Werden Schadenersatzansprüche gegen den Halter eines Fahrzeuges gerichtet, weil dieser vermeintlich einen Verkehrsunfall verursacht hat, befasst sich die Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Prüfung dieser Ansprüche. Sind die Forderungen unberechtigt, wehrt die Kfz-Haftpflicht diese ab, ansonsten erfolgt die Regulierung in berechtigter Höhe.
  • Ebenso verhält es sich im privaten Bereich, wenn vermeintlich Geschädigte ihre Ansprüche geltend machen. Die Privathaftpflichtversicherung tritt auch hier die Prüfung der Schadenersatzansprüche ein, um bei Bedarf die Abwehr auch vor Gericht auszutragen.

Ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen dann eher ein Fall für die Haftpflichtversicherung?

Diese zusätzliche Funktion der Haftpflichtversicherung wird als passiver Rechtsschutz bezeichnet, für den es keines zusätzlichen Rechtsschutzvertrages bedarf.

Im Gegensatz zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen übernimmt die Rechtsschutzversicherung aber die Geltendmachung und Durchsetzung eigener Ansprüche gegenüber Dritten. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese Ansprüche auf materielle oder ideelle Schäden beziehen. Hier sind allerdings Ausschlüsse zu beachten, die sich in der Regel auf

  • die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen oder
  • dingliche Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie Grundstücken

beziehen. Diese lassen sich über spezielle Rechtsschutz-Bausteine für bestimmte Bereiche, zum Beispiel im Eigentums-Rechtsschutz, einschließen.
 

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