Schadenszeitpunkt bei der Vermieterrechtsschutzversicherung
Vor dem Amtsgericht Mannheim wurde ein Fall verhandelt, der einige Jahre zurückliegt. Zumindest was den Eintritt des Schadens anbetrifft.
Eine Vermieterin wollte ihre Vermieterrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, um die Klage einer Mieterin abzuwenden. Diese hatte die Miete gekürzt, da sie behauptete, dass ein Schimmelbefall in ihrer Wohnung auf unsachgemäße Dämmungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Die Dämmung des Hauses war allerdings bereits zwei Jahre vor dem Auftreten des Schimmels erfolgt. Die Vermieterin hielt die Behauptung für falsch und wollte ihre Rechtsschutzversicherung zu Hilfe nehmen.
Diese hatte sie in der Zeit nach der Sanierung der Wohnung aber vor Eintritt des Schadens (Schimmel) abgeschlossen. Die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung war auch bereits vorüber, als die Mieterin die Mietminderung geltend machte. Der Versicherer argumentierte nun damit, dass der eigentliche Schaden ja bereits vor zwei Jahren aufgetreten sei, zu einem Zeitpunkt also, an dem die Wohnungseigentümerin noch gar keine Vermieterrechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte.
Das Gericht sah die Angelegenheit jedoch anders als die Versicherungsgesellschaft. Erst mit dem Sichtbarwerden des Schimmelbefalls sei der Schaden bei der Mieterin aufgetreten nicht bereits nach den Dämmungsarbeiten. Sofern der Schaden in der Wohnung tatsächlich in Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten stünde, was jedoch durch ein Gutachten noch nachzuweisen sei, so ist es durchaus möglich, dass der Schimmelpilzbefall tatsächlich erst zwei Jahre danach eintrat. Da die Wohnungsbesitzerin aber zu diesem Zeitpunkt eine gültige Rechtsschutzversicherungspolice besaß, muss der Versicherer auch den Fall übernehmen. Der Klage der Wohnungsbesitzerin wurde also stattgegeben.